Keine automatische Regelung
Eine vergleichbare dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung kann im Einzelfall geprüft werden; dafür ist eine Genehmigung erforderlich.
Ein Pflegegrad allein beantwortet die Frage nicht vollständig. Entscheidend sind der konkrete Pflegegrad, eine mögliche dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung, die medizinische Notwendigkeit und das benötigte Beförderungsmittel.
Eine vergleichbare dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung kann im Einzelfall geprüft werden; dafür ist eine Genehmigung erforderlich.
Die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung muss bei der genannten ambulanten Regelung vorliegen.
Eine medizinisch notwendige Krankenfahrt kann verordnet werden; die konkrete Fahrt bleibt zu prüfen.
Auch diese Merkzeichen können bei ambulanten Krankenfahrten eine wichtige Rolle spielen.
Taxi oder Mietwagen können für eine Krankenfahrt passen. Wird medizinisch-fachliche Betreuung oder besondere Lagerung benötigt, kann ein Krankentransportwagen erforderlich sein.
Pflegegrad 2 allein gehört nicht zu den ausdrücklich genannten Voraussetzungen für ambulante Krankenfahrten ohne vorherige Genehmigung. Bei einer vergleichbaren dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung kann eine Verordnung im Einzelfall geprüft werden; dann ist eine Genehmigung erforderlich.
Bei Pflegegrad 3 ist für die genannte Regelung zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich. Die verordnende Stelle beurteilt die medizinischen Voraussetzungen.
Pflegegrad 4 oder 5 wird bei ambulanten Krankenfahrten ausdrücklich berücksichtigt. Eine medizinisch notwendige Verordnung bleibt trotzdem erforderlich.
Nein. Pflegegrad und Verordnung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Auch das passende Beförderungsmittel muss medizinisch festgelegt werden.
Quellenstand: 30. Juli 2026.